Rechtsgrundlagen

Ein Unternehmer darf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an bestimmten Arbeitsplätzen oder mit bestimmten Tätigkeiten nur dann beschäftigen, wenn diese fristgerecht arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch einen ermächtigten Arzt unterzogen worden sind (§ 3 Abs1 BGV A4). Die nach dieser BGV vorgesehenen Untersuchungen werden als spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bezeichnet.

Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen durchführen, müssen hierzu von der Berufsgenossenschaft oder der zuständigen Behörde ermächtig sein.

Die Vorsorgeuntersuchungen werden nach einheitlich gestalteten "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen" für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt. Bisher gibt es 45 berufsgenossenswchaftliche Grundsätze, wobei für das KFZ-Gewerbe am ehesten folgende Grundsätze zu bachten sind:

G20 Lärm *
G23 Staub
G24 Hauterkrankungen
G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit *
G26 Atemschutzgeräte
G37 Bildschirmarbeitsplätze *
G39 Schweißrauche

* diese Vorsorgeuntersuchungen sind bereits im Betreuungspaket der Innung enthalten. Die restlichen Untersuchungen kosten zwischen 25 und 30 Euro.

Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen

In der Regel kommt der Betriebsarzt in den Betrieb und nimmt an Hand einer Betriebsbegehung, gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und einem Mitarbeiter des Betriebes, die einzelnen Arbeitsplätze in Augenschein. Danach ergibt sich, welche Tätigkeiten mit der Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen verbunden sind.

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gliedern sich in Erstuntersuchungen und Nachuntersuchungen.

Hierzu ist der Untersuchungsgang von der Berufsgenossenschaft vorgeschrieben.

Die Erstuntersuchung erfolgt als gezielte Untersuchung aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Hinblick auf eine bestimmte Exposition. Daneben gibt es die Einstellungsuntersuchungen, die im Rahmen des Arbeitsrechts feststellt, ob die allgemeine gesundheitliche Eignung für die Beschäftigung des Bewerbers am vorgesehenen Arbeitsplatz besteht. In der Praxis ist sinnvollerweise die Einstellungsuntersuchung auch oft die arbeitsmedizinische Erstuntersuchung.

Nachuntersuchungen sind innerhalb gewisser Zeitspannen einzuhalten. Sie dienen der Feststellung, ob gegen die Weiterbeschäftigung in dieser Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen. Nachuntersuchungsfristen:

G20 Lärm
3 Jahre
G23 Staub
1 Jahr
G24 Hauterkrankungen
1-2 Jahre
G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit
3 Jahre
G26 Atemschutzgeräte
1-3 Jahre
G37 Bildschirmarbeitsplätze
3-5 Jahre
G39 Schweißrauche
3 Jahre
   
Gesundheitliche Beurteilung nach arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

Nach Durchführung der Untersuchungen ist festzustellen, ob gegen die vorgesehene oder ausgeübte Tätigkeit:

- keine gesundheitlichen Bedenken,
- keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Vorraussetzungen,
- befristete gesundheitliche Bedenken,
- dauernde gesundheitliche Bedenken bestehen

Über das Ergebnis der Untersuchung erhält der Arbeitgeber das Original der "ärztlichen Bescheinigung" für die Personalakte, der Mitarbeiter eine Durchschrift.

Der Betriebsarzt bespricht zusammen mit der Geschäftsleitung, wann die Untersuchungen vorgenommen werden können.

   

Weitere Informationen

BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge