|
|||||||||||
|
||
Wie sieht eine Arbeitsbühne für Gabelstapler aus ? | ||
Auszug aus BGI 545 Gabelstaplerfahrer (bisher ZH 1/92) 9.2 Einsatz von Arbeitsbühnen Das Befördern oder Anheben von Personen auf den Gabelzinken ist nicht erlaubt. Gelegentlich werden Gabelstapler für Montagearbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen benutzt und ähnlich einer Hubarbeitsbühne eingesetzt.
In solchen Fällen dürfen Personen nur auf- und abwärts gefahren werden, wenn am Lastaufnahmemittel eine Arbeitsbühne mit Geländer, Knieleiste und Fußleiste sicher angebracht ist. Sie ist dann sicher angebracht, wenn sie von den Gabelzinken weder abrutschen noch abkippen kann. Auf der dem Hubgerüst zugewandten Seite muss ein
engmaschiges Drahtgitter angeordnet sein. Es schützt die auf der
Arbeitsbühne stehenden Personen vor den im Hubgerüst vorhandenen
Quetsch- und Scherstellen. 1. für Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle, 2. für das Verfahren mit nicht höher als bodenfrei angehobener Arbeitsbühne, sofern ein Haltegriff innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Flurförderzeuges 16 km/h nicht überschreitet, 3. für Regal- und Kommissionierstapler, die in Regalgängen bestimmungsgemäß mit angehobener Last verfahren werden dürfen. Bei angehobener Arbeitsbühne darf der Fahrer den Gabelstapler nicht verlassen. Auch in diesem Fall wird das Absteigen vom Fahrersitz als Verlassen des Gabelstaplers angesehen. Der Fahrer muss jederzeit in der Lage sein, der auf der Arbeitsbühne befindlichen Person durch Herunterfahren des Lastaufnahmemittels zu helfen, beispielsweise bei Gefährdung durch ausströmende Schadstoffe aus einer undichten Leitung. |
||
|
||
Was ist eigentlich eine Elektrofachkraft ? | ||
Elektrofachkraft
für umfassende Tätigkeiten
Elektrofachkraft
für festgelegte Tätigkeiten Elektrotechnisch unterwiesene
Person |
||
|
||
Wann brauche ich eine Betriebsanweisung ? | ||
Betriebsanweisungen sind Anweisungen und Angaben
vom Unternehmer bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen,
Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an seine Mitarbeiter mit dem
Ziel, Unfälle und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Einbezogen sein
können auch der Sach- und Umweltschutz. Betriebsanweisungen dienen
als Grundlage für Unterweisungen.
Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind neben den in einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften geforderten Verhaltensanweisungen auch sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sowie die speziellen Angaben des Herstellers in den Betriebsanleitungen zu berück-sichtigen. Zur Abgrenzung von Betriebsanweisungen sind Betriebsanleitungen; Angaben des Herstellers einer Einrichtung, eines verwendungsfertigen technischen Erzeugnisses, von Stoffen oder Zubereitungen zum sachgerechten, bestimmungsgemäßen und sicheren Betreiben bzw. Verwenden. |
||
Forderungen aus den Unfallverhütungsvorschriften | ||
Bestimmung | Regelungsgegenstand | |
|
||
BGV B6 Gase § 5,1
und § 10,1
|
Gasanlagen und Anlagen für brennbare und gesundheitsgefährIiche
Gase
|
|
BGV C17 Stahlwerke §
26
|
Anlagen der Stahlerzeugung, Stahlbehandlung, Gießtechnik |
|
BGV C18 Walzwerke §
20
|
Walzstraßen
|
|
BGV C19 Metallhütten
§ 26
|
||
BGV D1 Schweißen,
Schneiden und verwandte Verfahren § 26
|
Stationäre Anlagen, besondere Gefährdungen
|
|
BGV D4 Kälteanlagen
Wärmepumpen und Kühleinrichtungen § 20
|
||
BGV D6 Krane §
34
|
allgemein
|
|
BGV D8 Winden, Hub-
und Zuggeräte § 24a,2
|
wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern,
z.B. Personentransport
|
|
BGV D14 Elektrolytische
und chemische Oberflächenbehandlung; Galvanotechnik § 14
|
||
BGV D15 Arbeiten mit
Flüssigkeitsstrahlern § 5,1
|
für jeden Flüssigkeitsstrahler
|
|
BGV D24 Trockner für
Beschichtungsstoffe § 23,1
|
für jeden Trockner
|
|
BGV D25 Verarbeiten
von Beschichtungsstoffen § 12
|
||
BGV D26 Strahlarbeiten
§ 10,1
|
Strahlarbeiten
|
|
BGV D27 Flurförderzeuge
§ 5
|
Umgang mit Flurförderzeugen
|
|
BGV D29 Fahrzeuge §
34,2
|
Beachtung besonderer Regeln
|
|
BGV D30 Schienenbahnen
§ 22
|
||
BGV D34 Verwendung von
Flüssiggas § 5,1
|
Flüssiggasverbrauchsanlagen gespeist aus Druckgas-
und Druckbehältern
|
|
BGV D36 Leitern und
Tritte § 26,1
|
Mechanische Leitern
|
|
BGR 180 Richtlinien
für Anlagen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln
(Lösemittelreinigungsanlagen) Nr. 5.1
|
||
BGR 189 Regeln für
den Einsatz von Schutzkleidung Nr. 6.1
|
||
BGR 190 Regeln für
den Einsatz von Atemschutzgeräten Nr. 7.1
|
||
BGR 192 Regeln für
den Einsatz von Augen und Gesichtsschutz Nr. 6.1
|
||
BGR 195 Regeln für
den Einsatz von Schutzhandschuhen Nr. 6.1
|
||
BGR 196 Regeln für
den Einsatz von Stechschutzschürzen Nr. 7.1
|
||
BGR 198 Regeln für
den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz
Nr. 7.1
|
||
BGR 199 Regeln für
den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und
Retten Nr. 6.1
|
||
BGR 200 Regeln für
den Einsatz von Metallgeflechthandschuhen und Armschützern Nr. 6.1
|
||
BGR 201 Regeln für
den Einsatz von persönlichen Schutzeinrichtungen gegen Ertrinken
Nr. 6.1
|
||
VBG 7n 5.1 Exzenter-
und verwandte Pressen § 14
|
Umgang mit Pressen
|
|
VBG 7n 5.2 Hydraulische
Pressen § 14,2
|
Umgang mit Pressen
|
|
VBG 7z Zentrifugen §
19
|
Umgang mit Zentrifugen
|
|
VBG 13 Nietmaschinen
§ 5
|
Nietmaschinen mit einstellbaren Verkleidungen
|
|
VBG 16 Verdichter §
14
|
Sicherer Betrieb
|
|
VBG 28 Hoch-, Direktreduktionsschachtöfen
/ Gichtgasanlagen § 25
|
||
VBG 32 Gießereien
§ 38,1 und § 46,1
|
Schmelzöfen und Trockenöfen
|
|
VBG 62 Sauerstoff §
29
|
||
ZH 1/62 Sicherheitsregeln
für Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen Nr. 5.1
|
Betrieb
|
|
ZH 1/428 Richtlinien
für Lagereinrichtungen und -geräte Nr. 5.1.5
|
Lagereinrichtungen und -geräte
|
|
ZH 1/455 Richtlinien
für die Verwendung von Flüssiggas Nr. 5.2.1
|
Verbrauchseinrichtungen
|
|
nach oben | ||
|
||
Wer darf was an elektrischen Anlagen ? | ||
Arbeiten an und im Bereich elektrotechnischer
Anlagen sind, von wenigen Ausnahmen abgesehen, so genannte gefahrengeneigte
Arbeiten. Dies bedeutet, dass bei Außerachtlassung bestimmter Verhaltensregeln
erhebliche Gefährdungspotentiale für die jeweils tätigen
Mitarbeiter, für Dritte, Sachen und die Umwelt freigesetzt werden können. Erst mit Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift ,,Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A 2) wurde für die gewerbliche Wirtschaft, die Landwirtschaft und letztlich für alle Mitgliedsunternehmen eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers festgelegt, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer ausgebildeten Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht errichtet, geändert und instand gehalten werden dürfen. Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Ausbildung bedeutet im Regelfall, dass ein elektrotechnischer Beruf erlernt wurde, sei es im Handwerk z.B. Elektroinstallateur, Elektromaschinenbauer, Elektromechaniker usw. oder in der Industrie z.B. Elektroanlagenmonteur, Elektromaschinenmonteur, Energieanlagenelektroniker usw. Auch darüber hinausgehende Qualifikationsstufen wie Elektromeister, Elektrotechniker, Elektroingenieur stellen einen Ausbildungsnachweis gemäß BGV A 2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dar. Kenntnisse und Erfahrungen erwirbt die Fachkraft im Verlauf ihrer Ausbildung in Theorie und Praxis sowie im anschließenden Berufsleben. Je nach Arbeitsbereich sind diese jedoch mehr oder weniger breit gefächert. Aus dieser Tatsache folgt, dass es eine Universal-Fachkraft für alle Bereiche der Elektrotechnik nicht gibt. Wenn es z.B. um das Errichten und Instandhalten einer Mittelspannungsschaltanlage geht, ist ein gelernter Kommunikationselektroniker grundsätzlich nicht die geeignete Elektrofachkraft. Hier wäre ein Energieelektroniker der Fachrichtung Anlagentechnik mit entsprechender praktischer Erfahrung die richtige Besetzung Organisationsverantwortung des Unternehmers In der BGV A2 wird der Unternehmer verpflichtet, eindeutig, präzise und ausnahmslos dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht, den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden. Auf Anhang 3 zu den Durchführungsanweisungen zur BGV A 2 wird in diesem Zusammenhang besonders verwiesen. Diese Regelung führt zu einer eindeutigeren Verpflichtung des Unternehmers, da danach nicht mehr ausschließlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, geändert und instand gehalten werden muss, sondern im Einzelfall die speziellen elektrotechnischen Regeln im Sinne der UVV anzuwenden sind. Falls solche elektrotechnischen Regeln nicht bestehen, sind die u.a. in § 4 der BGV A2 angegebenen Maßnahmen durchzuführen. Verantwortliche Elektrofachkraft Für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebes oder Betriebsteiles ist eine verantwortliche Elektrofachkraft erforderlich. Grundsätzlich sollte eine Ausbildung auf dem Gebiet der Elektrotechnik mit folgendem Abschluss vorausgesetzt werden: - Techniker/in - Industriemeister/in - Handwerksmeister/in oder als - Diplomingenieur/in Die verantwortliche Elektrofachkraft ist vom Unternehmer zu beauftragen, wodurch sie die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt. Fachverantwortung der Elektrofachkraft Die Unfallverhütungsvorschrift BGV A 2 nennt in § 3 lediglich den Unternehmer und die Elektrofachkraft. Dies bedeutet einerseits eine besondere Herausstellung der Verpflichtung des Unternehmers oder der ihm gleichgestellten Personen. Auf der anderen Seite ist es eine Aufwertung der Funktion der Elektrofachkraft. Während den Unternehmer die Organisationsverantwortung, insbesondere im Hinblick auf die Sorgfalt bei der Auswahl der von ihm beauftragten Elektrofachkräfte und die Eindeutigkeit der gegebenen Anweisungen trifft, ist die Elektrofachkraft im Rahmen ihrer Fachverantwortung verpflichtet, ihre Tätigkeit ausschließlich an der BGV A 2 bzw. den besonderen elektrotechnischen Regeln im Sinne der BGV auszurichten. Für die Praxis bedeutet dies: - Der Unternehmer hat für seinen Betrieb eine verantwortliche Elektrofachkraft zu bestellen, es sei denn, er kann diese Aufgabe aufgrund seiner Ausbildung selbst wahrnehmen oder beauftragt mit dieser Aufgabe ein außenstehendes Unternehmen (z.B. Installationsbetrieb) oder einen Sachverständigen. - Jeder Unternehmer hat allen Nicht-Elektrofachkräften Anweisung zu geben, keinerlei elektrotechnische Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln durchzuführen, es sei denn, dies erfolgt unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Das Wechseln eines Schalters an einer Maschine fällt ebenso unter dieses Verbot wie das Vertauschen der Außenleiter im Drehstromstecker einer Maschine zwecks Wechsels der Drehrichtung. All dies sind elektrotechnische Arbeiten und daher nur der Elektrofachkraft vorbehalten. - Jeder Unternehmer hat alle Führungskräfte in seinem Unternehmen auf die Einhaltung der beiden vorerwähnten Festlegungen zu verpflichten. Leitung und Aufsicht Durch die Formulierung ,,unter deren Leitung und Aufsicht wird der Elektrofachkraft die Möglichkeit gegeben, bestimmte Arbeiten nicht selbst durchführen zu müssen. Eine elektrische Schaltanlage, ein Leitungsmast oder eine Umspannstation, ebenso wie ein ortsveränderliches elektrisches Betriebsmittel (z.B. Handbohrmaschine), sind unbestreitbar als elektrische Anlagen oder Betriebsmittel anzusehen. Dennoch ist es nicht erforderlich, dass die reinen Bau- und Montagearbeiten an solchen Anlagen von Elektrofachkräften selbst durchgeführt werden. Hier werden in der Praxis die anfallenden Arbeiten, soweit sie keine speziellen elektrotechnischen Kenntnisse erfordern, von Nichtfachkräften durchgeführt. Allerdings müssen sowohl die Zuordnung der einzelnen Bauelemente zueinander, als auch der mögliche Einfluss (Berührungsgefahr), z.B. benachbarter unter Spannung stehender aktiver Teile, durch eine Elektrofachkraft beurteilt und die notwendigen Schutzmaßnahmen eingeleitet, von ihr durchgeführt sowie überwacht werden. Änderung der Handwerksordnung Im Rahmen der EU-weiten Harmonisierungs- und der Regulierungstendenzen wurde im Jahre 1994 die bisher in der Bundesrepublik geltende Handwerksordnung geändert. Die Tendenz dieser Änderung geht dahin, sogenannte ,,Paketlösungen möglich zu machen. Dies bedeutet, dass zum Beispiel der Sanitärinstallateur auch in bestimmtem Umfang Fliesen verlegen und sowohl wasserseitig als auch elektroseitig Anschlussarbeiten an Warmwassergeräten durchführen kann. § 5 der Handwerksordnung vom Jahre 1994 lautet jetzt: Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Es dürfen also nun Tätigkeiten ausgeführt werden, für die eine vollständige handwerkliche Ausbildung fehlt. Ein Nachweis der dazu erforderlichen Fähigkeiten wird in der Handwerksordnung nicht gefordert. Andererseits gilt aber für alle gewerblichen Betriebe die BGV A 2 und insbesondere der § 3, wonach elektrotechnische Arbeiten nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden dürfen. In den Durchführungsanweisungen zu BGV A 2 § 3 erscheint seit Oktober 1996 der Begriff der ,,Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten. Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Bei den Aufgaben, die von einer Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten wahrgenommen werden können, handelt es sich um gleichartige, sich wiederholende Arbeiten, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind. Hierzu zählen die Inbetriebnahme und Instandsetzung elektrischer Betriebsmittel, wie z.B. das Anschließen eines Durchlauferhitzers an eine vorhandene elektrische Anlage, die Versorgung eines Rolladenantriebs und der zugehörigen Steuerung mit elektrischer Energie oder auch der Anschluss eines Heizungskessels an die elektrische Verbraucheranlage. Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen dürfen durch ,,Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten nicht durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind das Feststellen der Spannungsfreiheit mit normgerechten Spannungsprüfern und die Fehlersuche. Für alle Arbeiten der Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten muss der Unternehmer eine Betriebsanweisung erstellen. Weiterhin muss er sich davon überzeugen, dass die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für die in der Betriebsanweisung festgelegten Tätigkeiten ausreichen. Elektrotechnisch unterwiesene Person Hierbei handelt es sich um eine Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet, erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzmaßnahmen belehrt wurde. Während die Elektrofachkraft Maßnahmen und Entscheidungen unter eigener Fachverantwortung treffen kann, wird von der elektrotechnisch unterwiesenen Person lediglich fachgerechtes Verhalten und Ausführen der Maßnahmen im vorgesehenen Aufgabengebiete verlangt. Für folgende Arbeiten muss ein Mitarbeiter mindestens die Qualifikation einer elektrotechnisch unterwiesenen Person haben: - Reinigen elektrischer Anlagen, elektrischer Betriebsstätten oder abgeschlossener elektrischer Betriebsstätten, - Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile, - Feststellung der Spannungsfreiheit - Betätigen von Stellgliedern in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile, die für die Sicherheit oder Funktion einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind. Beitrag von Dipl.-Ing. Bernhard Eilers |
||
nach oben | ||