Wie sieht eine Arbeitsbühne für Gabelstapler aus ?
Was ist eigentlich eine Elektrofachkraft ?
Wann brauche ich eine Betriebsanweisung ?
Wer darf was an elektrischen Anlagen ?
 

       

 

 
 
  Wie sieht eine Arbeitsbühne für Gabelstapler aus ?
 

Auszug aus BGI 545 Gabelstaplerfahrer (bisher ZH 1/92)

9.2 Einsatz von Arbeitsbühnen

Das Befördern oder Anheben von Personen auf den Gabelzinken ist nicht erlaubt.

Gelegentlich werden Gabelstapler für Montagearbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen benutzt und ähnlich einer Hubarbeitsbühne eingesetzt.


Arbeitsbühne mit Sicherung gegen Abkippen


und Abrutschen

In solchen Fällen dürfen Personen nur auf- und abwärts gefahren werden, wenn am Lastaufnahmemittel eine Arbeitsbühne mit Geländer, Knieleiste und Fußleiste sicher angebracht ist. Sie ist dann sicher angebracht, wenn sie von den Gabelzinken weder abrutschen noch abkippen kann.

Auf der dem Hubgerüst zugewandten Seite muss ein engmaschiges Drahtgitter angeordnet sein. Es schützt die auf der Arbeitsbühne stehenden Personen vor den im Hubgerüst vorhandenen Quetsch- und Scherstellen.

Das Verfahren des Gabelstaplers mit angehobener oder besetzter Arbeitsbühne ist nicht zulässig. Dies gilt nicht

1. für Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,

2. für das Verfahren mit nicht höher als bodenfrei angehobener Arbeitsbühne, sofern ein Haltegriff innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Flurförderzeuges 16 km/h nicht überschreitet,

3. für Regal- und Kommissionierstapler, die in Regalgängen bestimmungsgemäß mit angehobener Last verfahren werden dürfen.

Bei angehobener Arbeitsbühne darf der Fahrer den Gabelstapler nicht verlassen. Auch in diesem Fall wird das Absteigen vom Fahrersitz als Verlassen des Gabelstaplers angesehen.

Der Fahrer muss jederzeit in der Lage sein, der auf der Arbeitsbühne befindlichen Person durch Herunterfahren des Lastaufnahmemittels zu helfen, beispielsweise bei Gefährdung durch ausströmende Schadstoffe aus einer undichten Leitung.

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  Was ist eigentlich eine Elektrofachkraft ?
 


Elektrofachkraft, allgemein
Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Elektrofachkraft für umfassende Tätigkeiten
Der in § 2 Abs. 3 BGV A3 (bisher VBG 4) enthaltene Begriff entspricht sachlich der Aussage in DIN VDE 0105-100 und anderen Normen. Elektrofachkraft ist, wer die fachliche Qualifikation für das Errichten, Ändern und Instandsetzen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel besitzt:

  • Die fachliche Qualifikation wird im Regelfall durch den Abschluß einer Fachausbildung erworben, z.B. Elektroingenieur, Elektromeister, Elektrotechniker, Elektrogeselle (hierzu gehören auch die Meister- oder Gesellenprüfung im Elektroinstallateurhandwerk, die Prüfung als Industriemeister der Fachrichtung Elektrotechnik oder als Elektrofacharbeiter in der Industrie).

  • Vor allem die Planung und Ausführung sowie die Prüfung umfangreicher elektrischer Anlagen und komplexer elektrischer Systeme erfordern Kenntnisse, die in erster Linie durch den erfolgreichen Abschluss einer elektrotechnischen Ausbildung als Ingenieur, Techniker oder Meister erworben werden.

  • Ebenso kann eine mehrjährige Tätigkeit - betriebliche Ausbildung - auf einem bestimmten Arbeitsgebiet in der Elektrotechnik die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln und z.B. die Qualifikation als Elektrofachkraft für begrenzte Aufgabengebiete begründen, wenn Personal zum Instandhalten und Instandsetzen von Anlagen sowie auch zur Durchführung kleinerer Änderungen eingesetzt werden soll.

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
Im Rahmen der EU-Harmonisierung war es notwendig, die in Deutschland geltende Handwerksordnung zu ändern.

§ 5 lautet jetzt: Wer ein Handwerk nach § 1 der Handwerksordnung betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.

Diese sog. "Paketlösung" schafft die Möglichkeit, auch solche Tätigkeiten auszuführen, für die eine Ausbildung fehlt. Installateure des Gas- und Wasserfachs oder z.B. Heizungsinstallateure können somit auch die notwendigen elektrotechnischen Installationen zum Betreiben ihrer Geräte durchführen, wobei allerdings die Regelungen der Unfallverhütungsvorschrift, wonach an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur von Elektrofachkräften gearbeitet werden darf, zu berücksichtigen sind.

Da Handwerksbetriebe durchweg Mitglied eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers sind, gelten für sie in vollem Umfange die Regelungen der BGV A2 (bisher VBG 4), d.h., die mit den erwähnten Arbeiten befassten Mitarbeiter müssen die Qualifikation einer Elektrofachkraft zumindest "für festgelegte Tätigkeiten" erwerben.

Die Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 3 BGV A2 (bisher VBG 4) enthalten hierzu Randbedingungen, d.h., es wird eine Ausbildung vorgegeben, in der genügende theoretische Kenntnisse der Elektrotechnik vermittelt werden, die für das sichere und fachgerechte Durchführen der festgelegten Tätigkeiten, z.B. des elektrischen Anschlusses für einen öl- oder gasbefeuerten Heizungskessel, erforderlich sind; in der praktischen Ausbildung müssen die Fertigkeiten vermittelt werden, mit denen die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse sicher angewendet werden können.

Die Durchführungsanweisungen greifen an dieser Stelle Regelungen auf, die sich bereits seit fast einem Jahrzehnt in der Industrie im Rahmen der "Empfehlungen für den Einsatz von Elektrofachkräften und elektrotechnisch unterwiesenen Personen in der Industrie" bewährt haben. Dort werden u.a. Industrieelektroniker, Fachrichtung Produktionstechnik, oder auch Industriemechaniker, Fachrichtung Betriebstechnik bzw. Produktionstechnik, im Rahmen einer mehrjährigen Tätigkeit zunächst zu elektrotechnisch unterwiesenen Personen und danach als Elektrofachkräfte für ein bestimmtes Aufgabengebiet der Elektrotechnik ausgebildet. Diese Mitarbeiter sind in der Lage, neben ihrer Tätigkeit als Maschinenführer, auch die Wartung und Instandhaltung sowie die Beseitigung bestimmter Störungen im elektrotechnischen Teil der Maschinen durchzuführen, wobei das Aufgabengebiet präzise abgegrenzt ist und sämtliche Tätigkeiten unter Leitung und Aufsicht einer verantwortlichen Elektrofachkraft durchgeführt werden.

Elektrotechnisch unterwiesene Person
Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.

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  Wann brauche ich eine Betriebsanweisung ?
  Betriebsanweisungen sind Anweisungen und Angaben vom Unternehmer bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an seine Mitarbeiter mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Einbezogen sein können auch der Sach- und Umweltschutz. Betriebsanweisungen dienen als Grundlage für Unterweisungen.

Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind neben den in einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften geforderten Verhaltensanweisungen auch sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sowie die speziellen Angaben des Herstellers in den Betriebsanleitungen zu berück-sichtigen.

Zur Abgrenzung von Betriebsanweisungen sind Betriebsanleitungen; Angaben des Herstellers einer Einrichtung, eines verwendungsfertigen technischen Erzeugnisses, von Stoffen oder Zubereitungen zum sachgerechten, bestimmungsgemäßen und sicheren Betreiben bzw. Verwenden.

     
  Forderungen aus den Unfallverhütungsvorschriften
   
  Bestimmung Regelungsgegenstand
 
 
BGV B6 Gase § 5,1 und § 10,1
Gasanlagen und Anlagen für brennbare und gesundheitsgefährIiche Gase
 
BGV C17 Stahlwerke § 26

Anlagen der Stahlerzeugung, Stahlbehandlung, Gießtechnik

 
BGV C18 Walzwerke § 20
Walzstraßen
 
BGV C19 Metallhütten § 26
 
BGV D1 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren § 26
Stationäre Anlagen, besondere Gefährdungen
 
BGV D4 Kälteanlagen Wärmepumpen und Kühleinrichtungen § 20
 
BGV D6 Krane § 34
allgemein
 
BGV D8 Winden, Hub- und Zuggeräte § 24a,2
wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern, z.B. Personentransport
 
BGV D14 Elektrolytische und chemische Oberflächenbehandlung; Galvanotechnik § 14
 
BGV D15 Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern § 5,1
für jeden Flüssigkeitsstrahler
 
BGV D24 Trockner für Beschichtungsstoffe § 23,1
für jeden Trockner
 
BGV D25 Verarbeiten von Beschichtungsstoffen § 12
 
BGV D26 Strahlarbeiten § 10,1
Strahlarbeiten
 
BGV D27 Flurförderzeuge § 5
Umgang mit Flurförderzeugen
 
BGV D29 Fahrzeuge § 34,2
Beachtung besonderer Regeln
 
BGV D30 Schienenbahnen § 22
 
BGV D34 Verwendung von Flüssiggas § 5,1
Flüssiggasverbrauchsanlagen gespeist aus Druckgas- und Druckbehältern
 
BGV D36 Leitern und Tritte § 26,1
Mechanische Leitern
 
BGR 180 Richtlinien für Anlagen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln (Lösemittelreinigungsanlagen) Nr. 5.1
 
BGR 189 Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung Nr. 6.1
 
BGR 190 Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten Nr. 7.1
 
BGR 192 Regeln für den Einsatz von Augen und Gesichtsschutz Nr. 6.1
 
BGR 195 Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen Nr. 6.1
 
BGR 196 Regeln für den Einsatz von Stechschutzschürzen Nr. 7.1
 
BGR 198 Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz Nr. 7.1
 
BGR 199 Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten Nr. 6.1
 
BGR 200 Regeln für den Einsatz von Metallgeflechthandschuhen und Armschützern Nr. 6.1
 
BGR 201 Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzeinrichtungen gegen Ertrinken Nr. 6.1
 
VBG 7n 5.1 Exzenter- und verwandte Pressen § 14
Umgang mit Pressen
 
VBG 7n 5.2 Hydraulische Pressen § 14,2
Umgang mit Pressen
 
VBG 7z Zentrifugen § 19
Umgang mit Zentrifugen
 
VBG 13 Nietmaschinen § 5
Nietmaschinen mit einstellbaren Verkleidungen
 
VBG 16 Verdichter § 14
Sicherer Betrieb
 
VBG 28 Hoch-, Direktreduktionsschachtöfen / Gichtgasanlagen § 25
 
VBG 32 Gießereien § 38,1 und § 46,1
Schmelzöfen und Trockenöfen
 
VBG 62 Sauerstoff § 29
 
ZH 1/62 Sicherheitsregeln für Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen Nr. 5.1
Betrieb
 
ZH 1/428 Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte Nr. 5.1.5
Lagereinrichtungen und -geräte
 
ZH 1/455 Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas Nr. 5.2.1
Verbrauchseinrichtungen
     
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  Wer darf was an elektrischen Anlagen ?
  Arbeiten an und im Bereich elektrotechnischer Anlagen sind, von wenigen Ausnahmen abgesehen, so genannte gefahrengeneigte Arbeiten. Dies bedeutet, dass bei Außerachtlassung bestimmter Verhaltensregeln erhebliche Gefährdungspotentiale für die jeweils tätigen Mitarbeiter, für Dritte, Sachen und die Umwelt freigesetzt werden können.

Erst mit Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift ,,Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A 2) wurde für die gewerbliche Wirtschaft, die Landwirtschaft und letztlich für alle Mitgliedsunternehmen eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers festgelegt, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer ausgebildeten Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht errichtet, geändert und instand gehalten werden dürfen.

Elektrofachkraft ist, wer „aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.“



„Ausbildung“ bedeutet im Regelfall, dass ein elektrotechnischer Beruf erlernt wurde, sei es im Handwerk – z.B. Elektroinstallateur, Elektromaschinenbauer, Elektromechaniker usw. – oder in der Industrie – z.B. Elektroanlagenmonteur, Elektromaschinenmonteur, Energieanlagenelektroniker usw. Auch darüber hinausgehende Qualifikationsstufen wie Elektromeister, Elektrotechniker, Elektroingenieur stellen einen Ausbildungsnachweis gemäß BGV A 2 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ dar.

Kenntnisse und Erfahrungen erwirbt die Fachkraft im Verlauf ihrer Ausbildung in Theorie und Praxis sowie im anschließenden Berufsleben.

Je nach Arbeitsbereich sind diese jedoch mehr oder weniger breit gefächert. Aus dieser Tatsache folgt, dass es eine „Universal-Fachkraft“ für alle Bereiche der Elektrotechnik nicht gibt. Wenn es z.B. um das Errichten und Instandhalten einer Mittelspannungsschaltanlage geht, ist ein gelernter Kommunikationselektroniker grundsätzlich nicht die geeignete Elektrofachkraft. Hier wäre ein Energieelektroniker der Fachrichtung Anlagentechnik mit entsprechender praktischer Erfahrung die richtige Besetzung

Organisationsverantwortung des Unternehmers
In der BGV A2 wird der Unternehmer verpflichtet, eindeutig, präzise und ausnahmslos dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht, den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden. Auf Anhang 3 zu den Durchführungsanweisungen zur BGV A 2 wird in diesem Zusammenhang besonders verwiesen. Diese Regelung führt zu einer eindeutigeren Verpflichtung des Unternehmers, da danach nicht mehr ausschließlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, geändert und instand gehalten werden muss, sondern im Einzelfall die speziellen elektrotechnischen Regeln im Sinne der UVV anzuwenden sind. Falls solche elektrotechnischen Regeln nicht bestehen, sind die u.a. in § 4 der BGV A2 angegebenen Maßnahmen durchzuführen.



Verantwortliche Elektrofachkraft
Für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebes oder Betriebsteiles ist eine verantwortliche Elektrofachkraft erforderlich. Grundsätzlich sollte eine Ausbildung auf dem Gebiet der Elektrotechnik mit folgendem Abschluss vorausgesetzt werden:

- Techniker/in
- Industriemeister/in
- Handwerksmeister/in oder als
- Diplomingenieur/in

Die verantwortliche Elektrofachkraft ist vom Unternehmer zu beauftragen, wodurch sie die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt.

Fachverantwortung der Elektrofachkraft
Die Unfallverhütungsvorschrift BGV A 2 nennt in § 3 lediglich den Unternehmer und die Elektrofachkraft. Dies bedeutet einerseits eine besondere Herausstellung der Verpflichtung des Unternehmers oder der ihm gleichgestellten Personen. Auf der anderen Seite ist es eine Aufwertung der Funktion der Elektrofachkraft. Während den Unternehmer die Organisationsverantwortung, insbesondere im Hinblick auf die Sorgfalt bei der Auswahl der von ihm beauftragten Elektrofachkräfte und die Eindeutigkeit der gegebenen Anweisungen trifft, ist die Elektrofachkraft im Rahmen ihrer Fachverantwortung verpflichtet, ihre Tätigkeit ausschließlich an der BGV A 2 bzw. den besonderen elektrotechnischen Regeln im Sinne der BGV auszurichten.

Für die Praxis bedeutet dies:
- Der Unternehmer hat für seinen Betrieb eine verantwortliche Elektrofachkraft zu bestellen, es sei denn, er kann diese Aufgabe aufgrund seiner Ausbildung selbst wahrnehmen oder beauftragt mit dieser Aufgabe ein außenstehendes Unternehmen (z.B. Installationsbetrieb) oder einen Sachverständigen.

- Jeder Unternehmer hat allen Nicht-Elektrofachkräften Anweisung zu geben, keinerlei elektrotechnische Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln durchzuführen, es sei denn, dies erfolgt unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Das Wechseln eines Schalters an einer Maschine fällt ebenso unter dieses Verbot wie das Vertauschen der Außenleiter im Drehstromstecker einer Maschine zwecks Wechsels der Drehrichtung. All dies sind elektrotechnische Arbeiten und daher nur der Elektrofachkraft vorbehalten.

- Jeder Unternehmer hat alle Führungskräfte in seinem Unternehmen auf die Einhaltung der beiden vorerwähnten Festlegungen zu verpflichten.

Leitung und Aufsicht
Durch die Formulierung ,,unter deren Leitung und Aufsicht“ wird der Elektrofachkraft die Möglichkeit gegeben, bestimmte Arbeiten nicht selbst durchführen zu müssen. Eine elektrische Schaltanlage, ein Leitungsmast oder eine Umspannstation, ebenso wie ein ortsveränderliches elektrisches Betriebsmittel (z.B. Handbohrmaschine), sind unbestreitbar als elektrische Anlagen oder Betriebsmittel anzusehen. Dennoch ist es nicht erforderlich, dass die reinen Bau- und Montagearbeiten an solchen Anlagen von Elektrofachkräften selbst durchgeführt werden. Hier werden in der Praxis die anfallenden Arbeiten, soweit sie keine speziellen elektrotechnischen Kenntnisse erfordern, von Nichtfachkräften durchgeführt. Allerdings müssen sowohl die Zuordnung der einzelnen Bauelemente zueinander, als auch der mögliche Einfluss (Berührungsgefahr), z.B. benachbarter unter Spannung stehender aktiver Teile, durch eine Elektrofachkraft beurteilt und die notwendigen Schutzmaßnahmen eingeleitet, von ihr durchgeführt sowie überwacht werden.

Änderung der Handwerksordnung
Im Rahmen der EU-weiten Harmonisierungs- und der Regulierungstendenzen wurde im Jahre 1994 die bisher in der Bundesrepublik geltende Handwerksordnung geändert. Die Tendenz dieser Änderung geht dahin, sogenannte ,,Paketlösungen“ möglich zu machen. Dies bedeutet, dass zum Beispiel der Sanitärinstallateur auch in bestimmtem Umfang Fliesen verlegen und sowohl wasserseitig als auch elektroseitig Anschlussarbeiten an Warmwassergeräten durchführen kann. § 5 der Handwerksordnung vom Jahre 1994 lautet jetzt: Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Es dürfen also nun Tätigkeiten ausgeführt werden, für die eine vollständige handwerkliche Ausbildung fehlt. Ein Nachweis der dazu erforderlichen Fähigkeiten wird in der Handwerksordnung nicht gefordert. Andererseits gilt aber für alle gewerblichen Betriebe die BGV A 2 und insbesondere der § 3, wonach elektrotechnische Arbeiten nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden dürfen. In den Durchführungsanweisungen zu BGV A 2 § 3 erscheint seit Oktober 1996 der Begriff der ,,Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“.



Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
Bei den Aufgaben, die von einer Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten wahrgenommen werden können, handelt es sich um gleichartige, sich wiederholende Arbeiten, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind. Hierzu zählen die Inbetriebnahme und Instandsetzung elektrischer Betriebsmittel, wie z.B. das Anschließen eines Durchlauferhitzers an eine vorhandene elektrische Anlage, die Versorgung eines Rolladenantriebs und der zugehörigen Steuerung mit elektrischer Energie oder auch der Anschluss eines Heizungskessels an die elektrische Verbraucheranlage. Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen dürfen durch ,,Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten“ nicht durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind das Feststellen der Spannungsfreiheit mit normgerechten Spannungsprüfern und die Fehlersuche. Für alle Arbeiten der Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten muss der Unternehmer eine Betriebsanweisung erstellen. Weiterhin muss er sich davon überzeugen, dass die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für die in der Betriebsanweisung festgelegten Tätigkeiten ausreichen.

Elektrotechnisch unterwiesene Person
Hierbei handelt es sich um eine Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet, erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzmaßnahmen belehrt wurde. Während die Elektrofachkraft Maßnahmen und Entscheidungen unter eigener Fachverantwortung treffen kann, wird von der elektrotechnisch unterwiesenen Person lediglich fachgerechtes Verhalten und Ausführen der Maßnahmen im vorgesehenen Aufgabengebiete verlangt.

Für folgende Arbeiten muss ein Mitarbeiter mindestens die Qualifikation einer elektrotechnisch unterwiesenen Person haben:

- Reinigen elektrischer Anlagen, elektrischer Betriebsstätten oder abgeschlossener elektrischer Betriebsstätten,
- Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile,
- Feststellung der Spannungsfreiheit
- Betätigen von Stellgliedern in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile, die für die Sicherheit oder Funktion einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind.

Beitrag von Dipl.-Ing. Bernhard Eilers
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